Dienstag, 5. Oktober 2010

Tricksereien bei Hartz-IV


Einige Indizien weisen darauf hin, dass die Bundesregierung bei der Ermittlung der neuen Hartz-IV-Regelsätze getrickst hat, um auf eine von vornherein feststehende Summe (für alleinstehende Erwachsene 364 Euro) zu kommen. Die Vorwürfe besagen im Kern, dass es sich dabei viel mehr um eine politisch gewollte statt  einer objektiv ermittelten Größe handelt und die Regelsätze künstlich heruntergerechnet wurden, um die Ausgaben so gering zu halten.
 
Träfe das zu, hätte die Bundesregierung grob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes missachtet und ihnen sogar gezielt zuwidergehandelt. Eine Sammlung der bisher bekanntgewordenen Indizien, die diesen Verdacht erwecken können:


1. Bereits am 27. Oktober 2008 war in einem Bericht der Bundesregierung für 2010 ein Existenzminimum von eben genau 364 Euro vorgesehen. Wirklich nur ”ein reiner Zufall, ein Kuriosum”, wie die Regierung sagt? Und ist es ebenso ein “Zufall”, dass die Erhöhung erstaunlich genau in dem von Regierungspolitikern vorher geforderten Rahmen blieb?

2. Die Rohdaten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008, auf deren Grundlage die Berechnung des Existenzminimums erfolgte, werden von der unter Verschluss gehalten und nicht einmal dem Bundestag zugänglich gemacht. Handelt man so, wenn man nichts zu verbergen hat?

3. Probleme und Verdachtsmomente treten auch schon bei der Berechnungsgrundlage auf: Bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe wurden nicht, wie bei vorherigen Berechnungen, die ärmsten 20% bei den Einpersonenhaushalten, sondern diesmal die ärmsten 15% zugrunde gelegt (was einem Einkommen vom 901 statt 990 Euro entspricht). Außerdem werden verdeckt arme Familien herausgerechnet, Personen, die neben einer Arbeit Hartz IV beziehen, jeodoch ohne jeden ersichtlichen Grund hereingerechnet. Es werden also Transferbezieher hinzugezogen, obwohl dies natürlich zu statistischen Zirkelschlüssen führt und überhaupt nicht im Sinn der Sache ist. All dies führt jeweils zu niedrigeren Beträgen als in einer nachvollziehbareren Berechnung.

4. Die Datensätze für die Ermittlung sind zu klein, um statistisch als valide gelten zu können. Es gibt also deutlich zu wenige Stichproben: Für 14- bis 18-Jährige beispielsweise basiert die Berechnung auf den Daten von insgesamt nur 168 Haushalten.

5. Die Stichprobe wurde außerdem nur für drei Monate erhoben, kann also deutlich verzerrt sein. Und – Ausgaben für  Posten von weniger als 25 Haushalten tauchen im  Gesetzentwurf gar nicht erst auf. Man muss also mit möglicherweise erheblichen Abweichungen und Zufälligkeiten rechnen. Bei den Ausgaben für Jugendliche etwa sind 75 von 82 Einzelposten statistisch höchst unsicher.

6. Auch bei der jetzigen Festlegung wurde der Bedarf von Kindern erneut nicht anhand des individuellen Kinderbedarfs ermittelt, sondern anhand willkürlicher Festlegungen von den Ausgaben Erwachsener anteilig abgeleitet (denn die EVS 2008 ermöglicht diese Trennung nicht, da die Ausgaben nicht altersspezifisch erfasst wurden). Das aber war der Punkt, den das BVerfG wohl am deulichsten kritisiert und explizit für grundgesetzwidrig hatte.

7. Anscheinend willkürlich wurden aus den Verbrauchsdaten bestimmte Posten hinausgenommen: die Ausgaben für Alkohol und Tabak, aber auch zum Beispiel die für Haustierfutter, Ausgaben für den Garten, Blumen, Handy, chemische Reinigung, Benzin, Camping, Reisen, Schmuck, Besuche von Restaurants, Gaststätten oder Kantinen zählen künftig nicht mehr zum Existenzminimum. Manche Kategorien wurden nun weniger hinzugerechnet als 2003, andere wieder mehr, alles völlig intransparent und unverständlich. Insgesamt ergibt sich durch alle Streichungen eine Regelsatzkürzung von 28,99 Euro.  Und noch weitere Tricks kommen hinzu: So wurden etwa Nachhilfeausgaben nur noch bei gefährdeter Versetzung hinzugerechnet. All dies ist weder irgendwie transparent noch nachvollziehbar. Vielmehr ist der Eindruck kaum von der Hand zu weisen, dass panisch irgendwelche Posten gesucht wurden, die man kürzen konnte, um auf eine von Anfang an feststehende, fiskalpolitisch vorgegebene Summe zu kommen

8. Innerhalb der Berechnungen selbst gab es Unregelmäßigkeiten, Rechenfehler und ” ärgerliche Zahlenpannen”. Seriöse und kompetente Arbeit sieht anders aus. Können wir sicher sein, dass, falls die komplette Berechnung tatsächlich mal veröffentlicht werden sollte, nicht noch mehr Ungereimtheiten zu Tage treten?

9. Bei Maybritt Illner gab Arbeitsministerin Zensursula von der Leyen zu, dass bei der Festlegung des Hartz-IV-Regelsatzes auch das Lohnabstandsgebot miteinbezogen wurde. Derartige Äußerungen gab es zuvor schon von anderen Mitgliedern der Koalitionsparteien. Dies wäre ein eindeutiger Verstoß gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes , das dies ausdrücklich verboten hatte.

10. Auch der künftige Anpassungsmechanismus steht in der Kritik. Dieser soll zu 70 Prozent von der Preis- und zu 30 Prozent von der Lohnsteigerung abhängen. Dabei sagt die Entwicklung der Löhne (von über dem Existenzminimum Lebenden) nichts über die Höhe der notwendigen Ausgaben und über die Höhe des soziokulturellen Existenzminimus aus.

10 Kommentare:

  1. Die Teuerungsrate ist entscheidend.

    Bei einer Teuerungsrate 2010 von 1,1% müßte der regelsatz zum 1.1.2011 auf 364 * 1,011 = 368,04 Euro erhöht werden.

    Wie immer wird es gar keine Erhöhung geben.

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  2. Zum letzten Punkt eine wichtige Anmerkung von meiner Seite.

    Nicht nur der Anpassungsmechanismus ist wegen des Bezugs kritikwürdig. Die gesamte Berechnungsgrundlage der EVS-Sichprobe ist zur generellen Ermittlung einer Mindestsicherung unbrauchbar. Und an diesem Punkt widerspreche ich ausdrücklich dem BVerfG.

    Wenn ein Mensch einen niedrig entlohnten Job ausüben muss, hat er dadurch nur wenig Geld zur Verfügung. So wird er, ganz im Maslowschen Sinne, zuerst alle Maßnahmen zur physischen Existenzsicherung tätigen. Ob dies überhaupt dafür ausreichend ist und inwieweit dann noch finanzielle Mittel übrig sind, wenigstens in Ansätzen einige Aktivitäten zur sozio-kulturellen Teilhabe auszuführen, ist unbestimmt.

    Somit sind also ggf. schon bei diesem Personenkreis die verfassungsmäßigen Grundrechte nicht gewahrt, welche auch das BVerfG in seinem Urteil als unveräußerliche Grundlage ansah. (U.a. auch aus diesem Grund ist das BVerfG-Urteil an mehreren Stellen in sich widersprüchlich.) Wenn ggf. schon dieser Personenkreis, der die Berechnungsgrundlage bilden soll, zu wenig zum Leben hat, wie kann dieser dann als Datengrundlage für die Berechnung herhalten?

    Genau deshalb ist die EVS-Stichprobe zur Ermittlung der Mindestsicherung eben absolut ungeeignet. Dass dies das BVerfG im Februar in seinem Urteil überhaupt zugelassen hat, ist eines Nachdenkens ob der Ursachen mit Sicherheit wert.

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  3. Bei der Ganzen angeblichen Neuberechnung wurde folgendes vergessen
    2.3. Ansparbetrag in der Regelleistung
    In der Regelleistung ist ein pauschaler Ansparbetrag enthalten.
    Der Ansparbetrag beträgt 48 Euro bei der Regelleistung
    von 345 Euro. Mit dem pauschalen Ansparbetrag* werden die
    in größeren Zeitabständen regelmäßig wiederkehrenden
    Bedarfe in der Lebens- und Haushaltsführung, z.B. Kleidung,
    Schuhe, Reparatur und Instandhaltung des Haushalts und der
    Wohnung, Haushaltsgeräte, Mobiliar abgedeckt. Der
    pauschale Ansparbetrag beträgt bei der
    Regelleistung von Pauschaler Ansparbetrag
    345 Euro 48 Euro
    311 Euro 43 Euro
    276 Euro 38 Euro
    207 Euro 36 Euro
    In der Regelleistung von 345 Euro beträgt der pauschale Ansparbetrag
    für die Bereiche Haushalt, Wohnung, Kleidung,
    Verkehr:
    Aufteilung des pauschalen Ansparbetrages
    für einzelne Bedarfsbereiche
    Kleidung/Schuhe 34,26 Euro Haushaltsgeräte, z.B. Kühlschrank,
    Waschmaschine,
    Haushaltsgeräte 8.87 Euro
    Reparatur, Instandhaltung der
    Wohnung 5,19 Euro
    Möbel 9,93 Euro
    Verkehr, z.B. Fahrrad, Ersatzteile
    für Fahrzeuge 1,09 Euro
    *Der pauschale Ansparbetrag deckt den Ausstattungsbedarf in einem
    eingerichteten Haushalt und eingerichteten Wohnung sowie bei einem
    gegebenen Kleiderbestand ab. Von dem pauschalen Ansparbetrag nicht
    abgedeckt werden Erstausstattungsbedarfe für die Einrichtung einer
    Wohnung und eines Haushalts und für die Erstkleiderausstattung. Für
    Erstausstattungsbedarfe sind darlehensfreie einmalige Beihilfen vorgesehen.
    Für Ausstattungsbedarfe, die mit dem pauschalen Ansparbetrag
    nicht abgedeckt sind, ist als ergänzende Leistung ein Vermögensschonbetrag
    von 750 Euro pro Mitglied der BG und ein von der
    Regelleistung rückzahlbares Darlehen vorgesehen.

    Den haben sie bei der Neuberechnung und auch vorher schon unterschlagen

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  4. Die EVS ist an sich sehr fragwürdig, weil die Durchführung der Datenerhebung arg mangelhaft ist.
    So werden die Selbstausfüller äussert selten korrekt ausgefüllt und nicht mit einer Stichprobe auf Zuverlässigkeit geprüft.
    MfG

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  5. Da habe sie sich selbst die Karten gelegt!
    Bisher waren die HARTZer rauchend- saufende Faulenzer. Wenn sie jetzt nicht mehr rauchen und saufen können (staatlich verordnet) welche Bezeichnung dient dann zum niedermachen?
    Aber unsere Zentralorgane lassen sich sicher was einfallen!

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  6. @ Daniel:

    Habe ich sicher nur überlesen. Wie war gleich Deine Handlungsalternative?

    Den Kopf senken und alles passieren lassen, was passiert, weil "man es ja eh nicht ändern kann"?

    Ich glaube eigentlich eher nicht, dass es DAS war, was Du uns damit sagen wolltest ...

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  7. @ Lutz Hausstein:
    Ja, ich halte eine Einkommensstichprobe als Grundlage der Berechnung auch für problematisch. Aber ich wollte mich bei diesem Text auf Punkte konzentrieren, bei denen die Bundesregierung gegen das Verfassungsgerichtsurteil verstößt, und das hat diese Methode zugelassen.

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  8. @ Anonym (Dienstag, 5. Oktober 2010 11:41:00 MESZ ):
    Hier wäre es wohl deutlich sinnvoller, einmalige Anschaffungen (Kühlschrank, Waschmaschine, ...) auch ggf. komplett auszubezahlen. Aber diese Pauschalierungsmethode ist wohl (leider) per se nicht verfassungswidrig.

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  9. Ich finde das Vorgehen eigentlich recht transparaent. Unter diesem Link hat das BMAS zumindest nach meiner Meinung nicht unerhebliche Informationen veröffentlicht:

    http://www.bmas.de/portal/47918/2010__09__24__zentrale__informationen__sgb2.html

    Ob und inwieweit das schließlich verabschiedete Gesetz dann beim BVG durchgeht, wird man dann sehen. Klagen werden ja sicherlich folgen.

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  10. @ Daniel und Lutz:
    Ihr macht einen entscheidenden Denkfehler. Ihr glaubt noch immer, dass der Staat ein Organ per se ein über den Klassen schwebendes Etwas, also ein aus eigener Machtvollkommenheit handelndes Organ ist. Da seid ihr euch mit vielen, vorgeblich klugen Leuten einig. Der Staat ist aber immer das Organ, der verlängerte Arm der herrschenden Klasse. (Wer oder was ist in diesem imperialistischen Deutschland die herrschende Klasse? Das Volk???) Und muss also der Staat nur "vernünftig" und "demokratisch" handeln, damit alles gut wird? Diesen Eindruck habe beim Lesen so mancher Zeilen hier und anderswo gewonnen. Oder ist es nicht vielmehr so, dass der Staat von den Vertretern der herrschenden Klasse bestimmte Aufträge erhält, die er zu erfüllen bestrebt sein muss, damit sie die besten Verwertungsbedingungen vorfinden, dass es also um den puren Machterhalt geht?

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