Montag, 5. Februar 2007

Verfassungsfeindliche Marktradikale

Wie oft habe ich die Neoliberalen schon "Markttotalitär" genannt? Liberale sind es jedenfalls kaum. Dies zeigt sich besonders in dem Blog "Wirtschaftliche Freiheit", der von einigen VWL-Professoren verschiedener deutscher Unis geführt wird (s.u.). In diesem ist ein Artikel erschienen, der den bezeichenden Titel "Der Schutz der Leistungseliten in der Demokratie" trägt. Unverholen wird darin ein Angriff auf §38 des GG gestartet, der das gleiche und geheime Wahlrecht für alle beinhaltet.
Zu Beginn wird darauf abgehoben, dass auch andere Modelle, die nicht gleich geheim und gleich sind, als demokratisch zählen. Das ist zwar falsch, aber das muss uns nicht weiter stören. Der erste inhaltlich wichtige Satz nach dieser Einführung lautet:
Der Schutz der Leistungseliten verlangt ein hohes Quorum.
Aha. Um seine Theorie von einer "Tyrannei der Mehrheit" zu untermauern, verweist der Autor gerne auf den EU-Ministerrat, in dem "der Norden" (repräsentiert durch Schweden, Deutschland und Großbritannien) von "dem Süden" überstimmt wird. Auch Preußen muss als Beispiel herhalten, als es in einem Zug liberaler Vergewaltigung in den 1880er Jahren die liberalen Ministaaten im Westen des Reichs überstimmte und zur Einführung von Schutzzöllen zwang. Dass diese erforderlich waren, um überhaupt eine große Industrie aufzubauen, übersieht der Autor geflissentlich. Nachdem er erkannt hat, dass einstimmige Entscheidungen in kleinen Gruppen wie dem EU-Ministerrat sinnvoll sind, wird eine weitere Grundkonstanten formuliert:
Aus ökonomischer Sicht könnte es effizient sein, das Quorum bei Ausgabenentscheidungen an der Steuerbelastung festzumachen, denn die Staatsausgaben sind – wie Wicksell darlegt – zu hoch, wenn die Entscheidungen nicht von denen getroffen werden, die dafür bezahlen müssen. Deshalb sind die Ökonomen für das fiskalische Äquivalenzprinzip.
"Fiskalisches Äquivalenzprinzip". Früher nannte man das einmal Zensuswahlrecht. Im Folgenden fabuliert der Autor über mögliche Modelle der Gewichtung von Stimmen und bringt Beispiele erfolgreichen Zensuswahlrechts an, die bezeichnenderweise allesamt im 18. Jahrhundert oder früher liegen. Zwei-Drittel-Mehrheiten für Verfassungsänderungen sieht er als "verfassungsökonomisch" unsinnig, stattdessen soll eine "qualifizierte Minderheit" reichen:
Aus der Sicht des Verfassungsökonomen ist es daher unsinnig, für alle Verfassungsänderungen eine qualifizierte Mehrheit – zum Beispiel eine Zwei-Drittel-Mehrheit – zu verlangen. Eine solche Regelung zementiert den Status Quo, aber sie schützt nicht die Freiheit in der Demokratie.
Aber all diese Methoden gehen dem Autor nicht weit genug. Erforderlich wäre am besten auch ein Zwei-Kammer-System wie in der römischen Republik (!):
Eleganter ist daher ein System, in dem beide Kammern von allen Bürgern gewählt werden, aber mit unterschiedlichen Gewichten. Auch dieses System wurde in der römischen Republik praktiziert. Für die eine Kammer, die comitia tributa, galt das allgemeine und gleiche Wahlrecht, in der anderen, der comitia centuriata, wurde nach Abteilungen (centuriones) abgestimmt, so dass die Landbesitzer, die zunächst die Hauptsteuerlast trugen, das Übergewicht hatten. Denn für die höheren centuriones, die jeweils als erste und en bloc ihre Stimme abgaben, gab es viel weniger Wahlberechtigte als für die unteren centuriones.
Immerhin existiert ein Verweis der Distanzierung zum preußischen Drei-Klassen-Wahlrecht. Selbst dieses System geht dem Autor aber nicht weit genug; den "unteren Schichten" muss auch noch das passive Wahlrecht genommen werden:
Abgesehen von Zwei-Kammer-Systemen und qualifizierten Mehrheitserfordernissen finden wir in der Verfassungsgeschichte noch eine dritte Lösungsmöglichkeit, wie die Leistungseliten vor der Tyrannei der Mehrheit geschützt werden können. Auch sie geht auf Solon zurück und mag zum Aufstieg Athens beigetragen haben. Solons Verfassung unterschied zwischen dem aktiven und dem passiven Wahlrecht. Zwar waren alle vier Klassen von Wahlbürgern – insgesamt weniger als 15 Prozent der athenischen Bevölkerung – in der Volksversammlung gleichermaßen stimmberechtigt, aber Mitglieder der untersten Klasse durften nicht für politische Ämter kandidieren. Ähnlich konnten in der römischen Republik zunächst nur Patrizier von der comitia plebis zu Volkstribunen gewählt werden. Wussten Sie, dass auch unser Grundgesetz – Art. 137, Abs. 1 – Beschränkungen des passiven Wahlrechts (für Angehörige des öffentlichen Dienstes!) zulassen würde?
Hervorragend! Wir müssen nicht einmal das GG ändern, um Einschränkungen durchzubringen.
Aber die Verfassung muss sowieso um einen eminent wichtigen Passus erweitert werden, der im Gegensatz zu diesen ganzen nutzlosen Grundrechten nicht drin steht:
Welche Vorkehrungen trifft unsere Verfassung, um die Leistungseliten vor der Mehrheit zu schützen? Sie garantiert Grundrechte, eine unabhängige Gerichtsbarkeit und den Föderalismus. Der Grundrechtsschutz ist jedoch äußerst lückenhaft. Die Vertragsfreiheit zum Beispiel wird nicht in der Verfassung genannt. Sie kann nur indirekt aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2) abgeleitet werden. Wenn die Vertragsfreiheit ausdrücklich durch das Grundgesetz geschützt würde und nur durch ein Gesetz beschränkt werden könnte, würde sie nicht mehr so hemmungslos verletzt. Vertragsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt würde Wunder wirken – ein zweites „Wirtschaftswunder“ wäre die Folge. Die Vertragsfreiheit darf und muss nur dann eingeschränkt werden, wenn der Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen wird (zum Beispiel ein Kartellvertrag) oder wenn er die Vertragsfreiheit oder die körperliche Unversehrtheit eines Vertragsschließenden verletzt, dieser sich also zum Beispiel in die Sklaverei begibt oder seiner eigenen Verstümmelung zustimmt. Der Grundrechtsschutz ist allerdings höchst unvollkommen, solange die Mehrheit der Verfassungsrichter von der parlamentarischen Mehrheit benannt wird. Solche Richter mögen zwar unabhängig sein, aber sie sind nicht politisch neutral. Unsere Grundrechte wären besser geschützt, wenn die Verfassungsrichter von Richtern – den Mitgliedern der anderen höchsten Gerichte – gewählt würden.
Sehr generös wird immerhin Verstümmelung und Sklaverei ausgeschlossen. Dass dieses Grundrecht, wie es der Herr Professor vorschlägt, gleichzeitig fast alle anderen Grundrechte aushebeln würde, übersieht der gute Mann geflissentlich. Immerhin wird der Föderalismus als das erkannt, was er ist:
Mehr Schutz bietet der Föderalismus, denn er zwingt die Politiker, um die Gunst der Leistungseliten zu konkurrieren.
Wir nehmen zur Kenntnis, dass er damit unserer Kritik am Wettbewerbsföderalismus Recht gibt.
Die NachDenkSeiten bemerken süffisant dazu:
Wir nehmen zur Kenntnis, dass er damit unserer Kritik am Wettbewerbsföderalismus Recht gibt.
Immerhin kommt der unselige Text nun zu einem Abschluss:
Heute sprechen wir von der Globalisierung, und darin liegt die große Chance der Leistungseliten. Umso erstaunlicher ist es, dass unsere Verfassung zwar die Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11), aber nicht das Recht der Auswanderung und den freien Kapitalverkehr garantiert.
Woran mag das nur liegen? Lassen wir den Professor grübeln und kommen zu einigen eigenen Erkenntnissen.
ad 1) Der Professor ist dezidiert verfassungsfeindlich. Trotzdem ist er Angestellter des Öffentlichen Dienstes. Man stelle sich einen Kommunisten vor, der die Diktatur des Proletariats forderte (was auf dasselbe hinausliefe).
ad 2) Der Professor sieht sich offensichtlich selbst als Leistungselite, die vor dem tumben Fußvolk vor seiner Universität zu schützen ist.
ad 3) Der Professor gesteht ein, dass der Föderalismus ein dienliches Instrument ist, um den Staat zur Hure der Wirtschaft zu machen und begrüßt diese Entwicklung.

Die Liste ließe sich noch eine Weile weiterführen, aber eigentlich habe ich keine Lust, micht weiter mit Extremistengeschwätz zu befassen - und ich hoffe, ihr auch nicht.

3 Kommentare:

  1. Wenn ich mich nicht irre, ging das römische Reich, ob als Republik oder als Kaiserreich, doch genau deswegen unter, weil die "Leistungselite" dekadent wurde...
    vielleicht sollte man der Wahlgesetzesänderung des Professors eine Strafgesetzreform hinzufügen, um unsere nationalökonomische Überlegenheit nicht der Willkür seiner Leistungselite vollkommen zu überlassen, also um das Gleichgewicht zwischen Bevorteiligung und verantwortung zu bewahren...

    Der Leistungsträger, der aus wirtschaftlichen Motiven schaden anrichtet, wird strafrechtlich bestraft. also quasi, der Leistungsträger, der nur für den eigenen Geldbeutel leistung bringt, wird von der Justiz verfolgt.

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  2. Ich finde, mit solchen Ideen sollte man sich gar nicht ernsthaft beschäftigen. Denn wenn man die Prämisse akzeptiert, dass die Leistungseliten gesondert beschützt werden müssen, können sie danach alles andere unter Berufung auf diese Prämisse ändern.

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  3. Mein Vorschlag: Solche "Elitessen" aus ihren vom Steuerzahler finanzierten Professoren-Pöstchen mit Rundum-Versorgung entfernen, auf den Geisteszustand untersuchen und gegebenenfalls zwangseinweisen.

    Gruß

    Alex

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