Bis zu 5000 Euro bietet man in England inzwischen für Samenspenden; trotzdem gibt es keine Spender. Auch in Deutschland sind die Angebote über die 1000-Euro-Schwelle gestiegen, ohne dass es genug Spender gäbe. Das hat Gründe.
Kinder, die aus einer Samenspende gezeugt werden, sind nämlich erb- wie unterhaltsberechtigt gegenüber dem biologischen Vater. Damit ergibt sich, dass der Samenspender im Ernstfall langdauernden, enormen Kosten gegenüberstehen kann, für die das Geld für die Samenspende geradezu als Witz erscheint, besonders, da in Deutschland im Allgemeinen nur 105 Euro bezahlt werden. Verzichtserklärungen u.ä. der Spenderempfänger sind dabei dank BVerfG nutzlos, da die Kinder mit 18 dank ihres Rechts auf Information über den biologischen Vater diesen ausfindig machen (trotz Anonymitätsversprechen der Samenbanken) und auf Unterhalt, beispielsweise für ein Studium, verklagen können. Wieder einmal sieht man deutlich, wohin eine Politik der zu starken Einmischung in solche Belange führen kann.
Kinder, die aus einer Samenspende gezeugt werden, sind nämlich erb- wie unterhaltsberechtigt gegenüber dem biologischen Vater. Damit ergibt sich, dass der Samenspender im Ernstfall langdauernden, enormen Kosten gegenüberstehen kann, für die das Geld für die Samenspende geradezu als Witz erscheint, besonders, da in Deutschland im Allgemeinen nur 105 Euro bezahlt werden. Verzichtserklärungen u.ä. der Spenderempfänger sind dabei dank BVerfG nutzlos, da die Kinder mit 18 dank ihres Rechts auf Information über den biologischen Vater diesen ausfindig machen (trotz Anonymitätsversprechen der Samenbanken) und auf Unterhalt, beispielsweise für ein Studium, verklagen können. Wieder einmal sieht man deutlich, wohin eine Politik der zu starken Einmischung in solche Belange führen kann.
verzichtserklärungen sind nicht auf grund des bverfg nutzlos, sondern weil man keinen vertrag zu lasten dritter (kind) abschließen kann. insoweit können zwar die eltern auf etwaige ansprüche verzichten, nicht aber das kind.
AntwortenLöschendas bverfg kommt dadurch mit rein, dass das kind als ausfluss des allgemeinen persönlichkeitsrechts ein recht auf kenntnis seiner abstammung besitzt, das es ab dem 18ten lebensjahr einklagen kann.
allerdings, und das ist der kniff, der in D noch funktioniert, sind die samenbanken nur zur aufbewahrung der unterlagen für 10 jahre verpflichtet.
das schützt aber nur vor evt. erbansprüchen. werden allerdings vor den 10 jahren unterhaltsansprüche klar (tod der eltern, anfechtung der vaterschaft) kippt das ganze zu ungusten des spenders.
Wenn Sie IhrenTraumprinzen noch nicht gefunden haben und Ihre biologische Uhr tickt, gibt es Alternativen,
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